Wolkenberg Umzüge
Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung des Umzuges heranziehen.
Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Bezahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu bezahlen sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Auftraggeber nach Vertragsabschluss erweitert wird.
Die Vertragskündigung bedarf der Schriftform. Bei einer Kündigung ohne wichtigen Grund wird eine Rücktrittszahlung von 30% des veranschlagten Entgelts erhoben. Ab 5 Werktage vor Auftragstermin ist eine Kündigung nicht mehr möglich. Es wird der Gesamtbruttopreis in Rechnung gestellt. Bei einem Auftrag auf Stundenbasis werden in diesen Fällen 8 Stunden berechnet.
Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.
Soweit der Auftraggeber gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenerstattung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen. Vor dem Umzug muss dann entweder ein Kostenübernahmeschein des Sozialamtes oder eine schriftliche Auftragsbestätigung des Arbeitsamtes vorliegen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten, wie z. B. Waschmaschine, Plattenspieler, Fernseh-, HiFi- und Radio-Geräten sowie EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.
Die Mitarbeiter des Möbelspediteurs sind, sofern nicht anders vereinbart, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig.
Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.
Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigung, Weisungen und Mitteilungen des Absenders sowie solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Personen des Möbelspediteurs hat der Letztere nicht zu verantworten.
Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Auftraggeber verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wird. Nach Beendigung des Umzuges sind sämtliche Kartons vom Absender zu zählen und die Vollständigkeit auf dem Vertrag zu quittieren.
Der Betrag ist nach dem Entladen fällig und in bar zu bezahlen. Es können aber auch gesonderte Zahlungsvereinbarungen getroffen werden. Bei Auslandstransporten ist der Rechnungsbetrag vor Beginn der Verladung fällig und in bar zu bezahlen. Barauslagen und die Kosten des Transportes sind grundsätzlich in Euro zu bezahlen. Fremde Währungen werden nicht akzeptiert.
Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Auftraggebers einzulagern, gemäß § 419 HGB.
Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht in dessen Bezirk, in dem sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig.
Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als mit Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder persönlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Es gilt deutsches Recht.
In der Leistung ist bereits eine Transport- und Haftpflichtversicherung enthalten. Für eventuelle Schäden greift die Versicherung – siehe Auftragsformular.
Bilder und Bilderrahmen jeglicher Art dürfen nicht in Kartons verpackt werden. Zerbrechliche Gegenstände müssen auf der Verpackung gut sichtbar gekennzeichnet sein. Für eventuelle Schäden wird sonst keine Haftung übernommen.
Umzugskartons werden nach Auftragserteilung zu den jeweils gültigen Preisen verkauft. Die erste Lieferung der Kartons ist kostenfrei. Ab der zweiten Kartonlieferung und bei Kartonabholung werden zusätzlich 15,00 € berechnet.
Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist Folgendes zu beachten: Untersuchen Sie das Gut bei Ablieferung auf erkennbare Beschädigungen oder Verluste. Halten Sie diese auf der Empfangsbescheinigung beziehungsweise in einem Schadenprotokoll spezifiziert fest oder melden Sie offensichtliche Schäden sofort beim verantwortlichen Mitarbeiter der Möbelspedition.
Unsere Angebote umfassen jeweils einen Be- und Entladeort. Für jeden weiteren Be- und Entladeort werden zusätzlich 40,00 € berechnet.
Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist Folgendes zu beachten: Untersuchen Sie das Umzugsgut beim Empfang sofort auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste. Sind Schäden festgestellt, haben Sie diese sofort auf dem Frachtbrief, der Empfangsquittung, dem Arbeitsschein oder in einem Schadenprotokoll detailliert schriftlich festzuhalten.
Spätestens am Tag nach der Ablieferung, innerhalb von 24 Stunden, sind solche Schäden schriftlich dem Umzugsunternehmen anzuzeigen. Wird diese Frist nicht gewahrt, können Ansprüche wegen Verlust und Beschädigung am Umzugsgut erlöschen. Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall.
Der Frachtführer, im Folgenden Möbelspediteur genannt, haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch. Für Beförderungen von Umzugsgut mit Bestimmungsort außerhalb Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung.
Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfristen entsteht.
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfristen auf Umständen beruht, die der Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.
Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 620,00 € je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.
Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf besondere Gefahren zurückzuführen ist, insbesondere:
Hat der Möbelspediteur Schadensersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen.
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche des Absenders oder des Empfängers gegen den Möbelspediteur wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.
Werden Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute des Möbelspediteurs erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiung und Haftungsbegrenzung berufen.
Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt, so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher Weise wie der Möbelspediteur.
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, mit ihm gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgelts eine weitergehende als die gesetzlich vorgesehene Haftung zu vereinbaren.
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, mit ihm das Gut gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie zu versichern.
Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut, zum Beispiel Benzin oder Öle, ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht.